Bodenheim – „In den letzten Jahren haben sowohl das Angebot von Winzerglühweinen als auch die Nachfrage zugenommen. Nahezu alle Anbieter berichten von steigenden Absätzen“, erklärt das Deutsche Weininstitut (DWI).

Zudem scheint sich laut DWI der Glühweingenuss zu Hause zunehmend zu etablieren, was mit einer Premiumisierung des Angebots einhergeht. Dabei sind die Verbraucher auch bereit, gute Qualitäten preislich zu honorieren. Dementsprechend bieten immer mehr Winzerinnen und Winzer Glühweine aus hochwertigen, teils reinsortigen Grundweinen nach alten Hausrezepten oder mit individuellen Gewürzmischungen an. Dabei halten sie sich oftmals mit der Süßung zurück, um die Harmonie der Weinaromen mit den würzenden Zutaten besser zum Ausdruck zu bringen.

Im Absatz liegen weiße Glühweine und die seit zwei Jahren auch als Rosé zugelassene Glühweinspielart besonders im Trend. Im Aufwind sind zudem alkoholfreie Varianten, oftmals auf Saftbasis und teilweise auch aus entalkoholisierten Weinen. Glühweine in Bio-Qualität befinden sich noch in einer Nische, die jedoch ebenfalls Zuwächse verzeichnet.

Winzerglühweine sind bundesweit auf Weihnachtsmärkten, im Lebensmittel- und Weinfachhandel sowie in vielen Online-Shops zu finden, oder direkt bei den Erzeugern erhältlich.

Weinrechtliche Vorschriften

Der Begriff „Winzerglühwein“ darf nur verwendet werden, wenn der Glühwein aus eigenen Weinen beim Erzeuger zubereitet oder hergestellt wurde.

Nach dem Weingesetz handelt es sich bei Glühwein um ein „aromatisiertes weinhaltiges Getränk“, das ausschließlich aus Rot-, Weiß- oder Roséwein hergestellt und gesüßt sowie gewürzt wurde. Der Zusatz von Alkohol ist ebenso verboten, wie der von Wasser oder Farbstoffen. Der vorhandene Alkoholgehalt muss mindestens 7 Vol.-% und weniger als 14,5 Vol.-% aufweisen.

Für die Herstellung roséfarbener Glühweine wurde wegen der gestiegenen Nachfrage 2022 die entsprechende EU-Verordnung geändert. Sie dürfen sowohl aus Roséwein, als auch aus einer Cuvée von Rot- und Weißwein hergestellt werden. Letzteres ist für die klassische Roséweinbereitung nicht zulässig.

Wird alkoholfreier Wein mit Glühweingewürzen versetzt, darf er nicht als „alkoholfreier Glühwein“, sondern etwa als „aromatisiertes Getränk aus alkoholfreiem Rotwein“ bezeichnet werden.


Quelle: Deutsches Weininstitut (DWI)