Trier / Kaiserslautern / Ludwigshafen / Neustadt an der Weinstraße – Die Entscheidung, ob dem eigenen Kind der Schulweg bei der angekündigten Wetterlage zugemutet werden kann, treffen die Eltern bzw. Sorgeberechtigten. Dazu heißt es in § 33 Abs. 5 der Übergreifenden Schulordnung: „Erschweren außergewöhnliche wetterbedingte Umstände (z.B. Hochwasser, Glatteis oder Windbruch) den Schulbesuch im erheblichem Maße, so entscheiden die Eltern, ob der Schulweg zumutbar ist.“
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Neustadt an der Weinstraße – Als „ganz besonderes Ereignis“ bezeichnete Oberbürgermeister Marc Weigel den symbolischen Spatenstich am 21.11.2023 zur Neugestaltung des Bahnhofvorplatzes.
WeiterlesenAnnweiler am Trifels – Am Freitag, 16.09.2022, wird eine von der Generaldirektion Kulturelle Erbe (GDKE) herausgegebene fachdidaktische Handreichung auf Burg Trifels / Annweiler vorgestellt.
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