Trier / Kaiserslautern / Ludwigshafen / Neustadt an der Weinstraße – Die Entscheidung, ob dem eigenen Kind der Schulweg bei der angekündigten Wetterlage zugemutet werden kann, treffen die Eltern bzw. Sorgeberechtigten. Dazu heißt es in § 33 Abs. 5 der Übergreifenden Schulordnung: „Erschweren außergewöhnliche wetterbedingte Umstände (z.B. Hochwasser, Glatteis oder Windbruch) den Schulbesuch im erheblichem Maße, so entscheiden die Eltern, ob der Schulweg zumutbar ist.“

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